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STAUF
Klebstoffwerk GmbH
Oberhausener Straße 1
57234 Wilnsdorf
Tel.: +49 (0)2739 301-0
Fax.: +49 (0)2739 301-200
 
Service  ►  STAUF DIBt-Zulassungen PDF-Version Drucken

 

Aktuelle Informationen zur Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung durch das DIBt
Stand: 12.01.2012
 

Produkt

 

DIBt-Zulassungs-Nr.

 

Allgemeine Situation

 

Situation für das Handwerk

STAUF SMP-950   Z-155.10-58  

Bodenbeläge nach DIN EN 14342 (Holzfußböden und Parkett), die in Aufenthaltsräumen angewendet werden, bedürfen aus Gründen des Gesundheitsschutzes seit dem 1.1.2011 einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin. Die Zulassungspflicht für Parkette wurde erweitert auf Parkettklebstoffe und Parkettoberflächenbehandlungsmittel. So bedürfen Klebstoffe und Lacke, die dazu eingesetzt werden, Parkette oder Holzfußböden vor Ort zu beschichten, zu behandeln und/oder zu verkleben ebenfalls einer bauaufsichtlichen Zulassung.

Die Stauf Klebstoffwerk GmbH hat beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) alle Produkte des aktuellen Parkettklebstoff-Portfolios zur bauaufsichtlichen Zulassung angemeldet. Die Produkte umfassen alle Technologie-Bereiche des Stauf-Parkettklebstoff-Sortiments. Die Erstprüfung der eingereichten Zulassungsanträge ergab die Vollständigkeit der Unterlagen. Das Erfüllen des Kernkriteriums der Zulas-sungsgrundsätze, die Anforderungen an das Emissionsverhalten nach dem Bewertungsschema für flüchtige organische Verbindungen (VOC) aus Bauprodukten des Ausschusses zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) wurde durch aktuelle Prüfberichte zu Prüfungen nach diesem AgBB-Bewertungsschema nachgewiesen.

Bei Dispersions-, Polyurethan- und SMP/SPU-Parkettklebstoffen kann man in der Regel davon ausgehen, dass diese die Zulassungsanforderungen erfüllen.


Für die Lösemittel-Kunstharz-Parkettklebstoffe war bislang unklar, ob diese grundsätzlich überhaupt eine bauaufsichtliche Zulassung erhalten würden. Das DIBt arbeitet an einer Studie zur Bewertung von VVOC (Lösemitteln), die in diesen Produkten enthalten sind. Ungeachtet dessen wurde im Januar 2011 vom DIBt die Entscheidung getroffen, eingereichte Zulassungsanträge für Lösemittel-Kunstharz-Parkettklebstoffe positiv zu bescheiden und eine auf das Jahr 2011 befristete bauaufsichtliche Zulassung zu erteilen.

Aufgrund der beschränkten Bearbeitungskapazitäten des DIBt werden eine Reihe von Produkten, die die Zulassungsanforderungen erfüllen und für die entsprechende Anträge gestellt wurden, zum Termin des Inkrafttretens der Zulassungspflicht am 1.1.2011 noch keine Zulassungen erhalten haben. Dieses betrifft alle Produktbereiche gleichermaßen, Parkette, Parkettklebstoffe und Parkettoberflächenbehandlungs-mittel.

 

 

Werden ab dem 1.1.2011 Produkte verarbeitet, die zulassungspflichtig sind, für die aber noch keine Zulassung erteilt wurde, für die jedoch fundierte Zulassungsanträge gestellt wurden, so liegt ein formaler, aber temporärer Rechtsmangel vor, der vom Kunden/Auftraggeber reklamiert werden könnte.
Aber: Dieser formale Rechtsmangel löst sich in dem Moment auf, in dem die Zulassung erteilt wird. Es können dann auch keine Gewährleistungsansprüche durch den Auftraggeber aufgrund des temporären Fehlens/der zeitverzögerten Erteilung der Zulassung geltend gemacht werden.

Wichtig für den Verarbeiter/den Parkettleger ist demnach besonders, dass er sich mit seinen Lieferanten abstimmt und sich über den aktuellen Status der bauaufsichtlichen Zulassung der Produkte informiert. Der Lieferant von Parkett, Parkettklebstoff oder Parkettlack kann dem Verarbeiter bestätigen, für welche Produkte bereits Zulassungsbescheide ergangen sind und für welche Produkte Anträge gestellt wurden, die noch beschieden werden müssen und wann mit den noch ausstehenden Zulassungen zu rechnen ist.

Gegenüber dem Auftraggeber sollte der Handwerker die temporär unklare Zulassungssituation nicht verschweigen, sondern diesen im Vorfeld anstehender Arbeiten darauf hinweisen, dass der Einsatz von Produkten geplant ist, für die die bauaufsichtliche Zulassung mit zeitlichem Verzug vorliegen werden. Dieses kann formal als temporärer Mangel gewertet werden, der sich aber bei Zulassungserteilung automatisch auflöst.

Aus Gründen der Vorsorge müssen wir Sie darauf hinweisen, dass bei Verwendung von Lösemittel-Kunstharz-Parkettklebstoffen seit dem 1.1.2011 die Gefahr besteht, dass ein Rechtsmangel vorliegt, der ggf. nicht temporär ist, sondern Bestand hat, wenn das DIBt diesen Produkten durch Änderung der aktuellen Zulassungsgrundsätze die bauaufsichtliche Zulassung verweigert.

Wir empfehlen Ihnen daher vorsorglich, anstelle von Lösemittel-Kunstharz-Parkettklebstoffen andere STAUF-Produkte einzusetzen, insbesondere die Verwendung von STAUF SMP-, SPU- oder PU-Parkett-klebstoffen zu prüfen, die vollwertige technische Alternativen darstellen. Wir stehen Ihnen diesbezüglich gerne mit Beratung und entspre-chenden Angeboten zur Seite.

Das Wichtigste ist die enge Abstimmung zwischen Verarbeiter/Handwerk und den Parkett-, Klebstoff- und Lackherstellern. Die Hersteller können aktuell und verbindlich über die Zulassungssituation einzelner Produkte Auskunft erteilen.

Bitte finden Sie die entsprechenden STAUF-Ansprechpartner aus Vertrieb und Produkttechnik im
Menü Service/ Ansprechpartner.

Ihre
STAUF Klebstoffwerk GmbH

STAUF SMP-950E   Z-155.10-58    
STAUF SMP-945   Z-155.10-57    
STAUF SMP-940   Z-155.10-57    
STAUF SMP-930   Z-155.10-57    
         
STAUF SPU-460   Z-155.10-59    
         
STAUF PUK-445   Z-155.10-60
   
STAUF PUK-445E   Z-155.10-60    
STAUF PUK-450   Z-155.10-61      

       
STAUF M2A-720   Z-155.10-62    
STAUF M2A-910   Z-155.10-75    
STAUF HPD   Z-155.10-62    
STAUF HPK   Z-155.10-74    
STAUF PPK-890   Z-155.10-73    
         
STAUF aqua Aurum   Z-157.10-63    
STAUF aqua Argentum   Z-157.10-62    
STAUF aqua Primer   Z-157.10-63    
STAUF Oil in One
  Z-157.10-78    
         
STAUF Dämmunterlage
2 mm
  Z-158.10-21    
STAUF Dämmunterlage 
3 mm
  Z-158.10-21    
STAUF Dämmunterlage 
5 mm
  Z-158.10-21    
STAUF
Entkopplungsplatte
4 mm
  Z-158.10-25    
STAUF
Entkopplungsplatte
9 mm
  Z-158.10-25    
STAUF
Entkopplungsplatte
15 mm
  Z-158.10-25    
STAUF Polyestervlies   Z-158.10-24    
         
         
         
         
         
         
         
         
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             

 

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