|
Berücksichtigung der Gefahrstoffverordnung bei der Verarbeitung lösemittelhaltiger Klebstoffe Im Zuge der gewerblichen Verlegung von Parkett und Bodenbelägen sind besondere Regelungen bei der Verarbeitung von Klebstoffen zu berücksichtigen. Insbesondere für die Verklebung von Parkett und Bodenbelägen sind die Bestimmungen der "Technischen Regeln Gefahrstoffe" (TRGS, hier 610) einzuhalten. Rechtliche Grundlagen 1980 verabschiedete der Bundestag das "Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen", das sogenannte Chemikaliengesetz(ChemG). Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. In Verordnungen und Technischen Regeln werden die genauen Einzelheiten der Schutzmaßnahmen festgelegt. |
||
| TRGS 610 in der Praxis | ||
|
Die TRGS 610 enthält Vorschläge im Hinblick auf Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren anstelle stark lösemittelhaltiger Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich. Ersatzstoffe im Sinne der TRGS sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse auf Dispersionsbasis mit geringerem gesundheitlichem Risiko, die stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich ganz oder teilweise ersetzen können. Reaktive Klebstoffprodukte Polyurethanklebstoffe, SMP-Klebstoffe oder Epoxidharzklebstoffe sind bislang nicht als Ersatzstoffe im Sinne der TRGS 610 anerkannt. Nach den Bestimmungen der TRGS 610 muss der Verarbeiter vor jedem Einsatz stark lösemittelhaltiger Klebstoffe prüfen, ob nicht auch der Einsatz von (wasserbasierten) Produkten mit geringerem gesundheitlichem Risiko möglich ist. Der Einsatz lösemittelhaltiger Produkte muss begründet und dokumentiert und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgezeigt werden.
|
|
|
|
STAUF stellt Ihnen eine Vielzahl von regelungskonformen Klebstoffsystemen zur Verfügung Als Spezialist für die Herstellung von Bodenbelags- und Parkettklebstoffen wählen Sie bei STAUF aus ein umfangreichen Sortiment an Produkten und Systemaufbauten zur regelungskonformen Verklebung des gewünschten Belags auf allen Untergründen. Die Anforderungen der TRGS 610 werden von allen STAUF Dispersionsgrundierungen und -klebstoffen ohne Einschränkungen erfüllt. Alle STAUF Dispersionsgrundierungen und -klebstoffe sind darüber hinaus als besonders emissionarm eingestuft und tragen das Emicode EC1-Kennzeichen der "Gemeinschaft emissionskontrollierter Verlegewerkstoffe e.V." (GEV). STAUF bietet Ihnen mit dem lösemittelreduzierten Parkettklebstoff WFR-S0 zugleich ein Produkt an, mit dem Sie unter Einhaltung der Bestimmungen der TRGS 610 auch weiterhin von den bewährten Eigenschaften eines lösemittelbasierten Parkettklebstoffs profitieren können. Das tragen von Atemschutzgeräten während der Verlegung ist aufgrund der verarbeiterfreundlichen Rezeptur des STAUF WFR-S0 nicht erforderlich. |
||
|
|
||
|
Weiterführende Informationen: |
||
| ► Chemikaliengesetz (ChemG) | ||
| ► Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) | ||
| ► Technische Regel Gefahrstoffe 610 (TRGS 610) | ||
Top