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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. VERTRAGSABSCHLUSS

    a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen.
    b) Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Abschlüsse, Änderungen, Ergänzungen und Zusicherungen, insbesondere auch durch Reisevertreter, sowie telefonische Zusagen, sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
    c) Die zu den Angeboten von uns gehörigen Merkblätter, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Garantien werden von uns nur in besonderen Vereinbarungen übernommen. Eine Bezugnahme auf technische Daten, Spezifikationen, Qualitätsbeschreibungen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßgaben dient zur Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn diese von uns veranlasst wurden. In solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat.
    d) Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Spätestens durch Entgegennahme von Teillieferungen erklärt sich der Besteller mit der ausschließlichen Geltung dieser Verkaufsbedingungen einverstanden, auch wenn er in seinen Bestellbedingungen die Geltung abweichender Verkaufsbedingungen formularmäßig ausgeschlossen hat.
  2. PREISE

    a) Preisangaben verstehen sich jeweils wie gekennzeichnet in Euro ausschließlich Umsatzsteuer bezogen auf das Nettogewicht. Für die Berechnung ist maßgebend das bei der Absendung festgestellte Gewicht.
    b) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Bei Senkung der vorgenannten Kosten werden wir den Preis angemessen reduzieren. Die Gründe für die Preisänderung werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.
    c) Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, zum Tagespreis zu berechnen oder die Mehrmenge zu streichen.
  3. FRACHTEN, ZÖLLE

    a) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Lieferungen erfolgen unfrei, ab 100 kg frei Haus.
    b) Mehrfrachten, die aufgrund besonderer Versandarten (z.B. Expreßgut) entstehen, trägt der Besteller. Bei Aufträgen mit einem Rechnungswert von weniger als 100,- EUR wird ein Zuschlag von 30,- EUR erhoben.
    c) Wird frachtfrei und/oder verzollt verkauft und werden die Frachten und/oder Zölle nach Vertragsabschluß erhöht, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
  4. LEIHVERPACKUNG

    a)Leihverpackungen (als solche in der Rechnung bezeichnet) sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nur für die Aufbewahrung der gelieferten Erzeugnisse verwendet werden. Sie sind sofort nach Entleerung franko in gutem, füllfähigem Zustand zurückzusenden. Der Besteller haftet für von ihm zu vertretende Schäden an den Leihbehältern.
    b)Für Leihtankpaletten (Container auf Paletten) gilt eine Rückgabefrist von 4 Wochen, für andere Leihverpackungen eine Rückgabefrist von 3 Monaten. Bei Fristüberschreitung wird die Verpackung dem Käufer zum Wiederbeschaffungswert berechnet. Solche Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.
  5. GEFAHRÃœBERGANG, ANNAHMEVERZUG

    a) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Besteller wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
    b) Bei Lieferung an Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über. Bei Rücknahme von Waren trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang bei uns.
    c) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 47,50 EUR/netto pro Palettenstellplatz und Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
    d) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  6. FÄLLE NICHT VORHERSEHBARER EREIGNISSE / HÖHERE GEWALT

    Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung bzw. Lieferung oder für Leistungsverzögerungen bzw. Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen und Verfügungen sowie Epidemien und Pandemien oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
  7. LIEFERPFLICHTEN

    a) Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig.
    b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch unverschuldete Ereignisse gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, Störungen im Betriebsablauf unserer Unterlieferanten einschl. der Transportunternehmer, Störungen der Verkehrswege, Rohstoffmangel und behördlichen Eingriffen.
    c) Die Lieferpflicht entfällt unter Ausschluß von Schadenersatz, wenn durch die unter b) genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich gemacht wird. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung für jedermann unmöglich ist. Weist der Besteller nach, daß die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluß weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
    d) Unabhängig von den unter a) – c) genannten Fällen kann die Lieferung verweigert werden, wenn der Aufwand in groben Mißverhältnis zum Interesse des Bestellers steht oder im Fall einer persönlichen Leistungserbringung diese unzumutbar ist.
  8. LEISTUNGSSTÖRUNG

    a) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, soweit dieser Kaufmann ist, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    b) Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Diese Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt.
    c) Bei berechtigten Beanstandungen werden wir bei Unternehmern nach unserer Wahl zwischen Ersatzlieferung oder Gutschrift des Rechnungswertes entscheiden. Im Falle der Ersatzlieferung können wir die Rückgabe der mangelhaften Lieferung und Wertersatz für Gebrauchsvorteile verlangen. Erst im Falle des Scheiterns der Nacherfüllung kann der Besteller unter angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung und nach deren ergebnislosen Ablauf nach eigener Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind bei Unternehmern ausgeschlossen. Die Geltendmachung der Rechte von Minderung / Rücktritt und des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach einer erfolglosen Nachbesserung bedürfen keiner Fristsetzung, wenn dies nach den besonderen Umständen nicht geboten ist. Das Recht zum Rücktritt ist ausgeschlossen bei unerheblichen Pflichtverletzungen. Soweit der Besteller ein Unternehmer ist, haften wir für Mängel nicht, soweit diese nur auf einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur auf einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit beruhen.
    d) Da die Beschaffenheit der zu verbindenden Materialien schwanken kann, übernehmen wir keine Gewähr dafür, daß unsere Ware für den speziellen Verwendungszweck des Bestellers geeignet ist. Dem Besteller wird empfohlen, sich von der Eignung für den jeweiligen Verwendungszweck zu überzeugen.
    e)Im Falle einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache haften wir bei Unternehmern nur nach Maßgabe des Abschnitt 7 Buchstabe c, es sei denn, dass die Garantie den Zweck verfolgt, den Besteller gegen solche Folgeschäden abzusichern. Dies ist nur dann der Fall, wenn wir dem Besteller ausdrücklich und schriftlich erklärt haben, dass wir für die Eignung unseres Erzeugnisses für den speziellen Verwendungszweck des Bestellers einstehen.
    f)Merkblätter und Beratungen sollen dem Besteller eine Hilfe bei der Verarbeitung unserer Erzeugnisse sein. Sie werden nach unserem besten Wissen aufgrund der von uns gemachten Erfahrungen und Versuche gegeben, stellen aber keine Eigenschaftszusicherung dar.
    g) Auch bei anwendungstechnischer Unterstützung des Bestellers durch uns trägt der Besteller das Risiko des Gelingens seines Werkes.
  9. HAFTUNGSBEGRENZUNG

    a) Gegenüber Unternehmen haften wir bei Schadenersatzansprüchen in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachstehend ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgüter der anderen Vertragspartei, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist grundsätzlich ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
  10. VERJÄHRUNG

    a) Mängelansprüche von Unternehmern verjähren grundsätzlich in 1 Jahr mit Ausnahme etwaiger Schadenersatzansprüche für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, einer Garantie und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  11. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    a) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in bar. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den reinen Netto-Warenwert. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, solange ältere Rechnungen offenstehen.
    b) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit angenommen. Kosten für Diskontierung und Einzug fallen dem Besteller zur Last.
    c) Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oderöffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist er nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Ansprüche aus Leistungsstörung zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
    d) Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles kommt der Besteller in Verzug und es werden ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geschuldet, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens. Nichtverbraucher schulden Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Wir haben weiterhin einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,- EUR. Die Pauschale wäre im Falle eines geschuldeten Schadenersatzes anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
    e) Gerät der Besteller länger als 1 Woche in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf gezeichnete Wechsel sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung zu liefern oder nach angemessener Nachfrist die weitere Erfüllung eines Vertrages abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    f) Vertreter sind nur aufgrund besonderer, schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
  12. RÃœCKTRITT DES BESTELLERS

    a) Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Netto-Warenwertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  13. EIGENTUMSVORBEHALT

    a) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Besteller Unternehmer, behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
    b) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt.
    c) Sämtliche, dem Besteller aus der Verwendung der Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt er schon im Voraus an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert oder verarbeitet, so umfaßt die Abtretung nur den Teil der Forderung, welche dem Verhältnis des Lieferwertes der Vorbehaltsware zum Lieferwert der uns nicht gehörenden Gegenstände entspricht.
    d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
    e) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns angenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung unmittelbar. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar gemischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
    f) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
    g) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, wenn die Voraussetzungen des Abschnitts 10 Buchstabe E eintreten sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein vorheriger Rücktritt von unserer Seite ist nicht erforderlich. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Verwendungsersatzansprüche erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit begründete Indizien für eine Uneinbringlichkeit unserer Forderung gegenüber dem Besteller bestehen. Dies wird insbesondere unter den Voraussetzungen des Abschnitts 10 Buchstabe E vermutet.
    h) Ãœbersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit -nach unserer Wahl- freizugeben.
  14. RÃœCKGABE GELIEFERTER WARE

    a) Eine Rückgabe gelieferter Ware außerhalb der gesetzlich, vertraglich oder in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fälle ist grundsätzlich nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen behalten wir uns vor, eine Manipulationsgebühr von 20 % des Nettowarenwertes der zurückgegebenen Ware in Rechnung zu stellen. Verschmutzte oder beschädigte Gebinde, sowie durch unsachgemäße Lagerung verdorbene Ware werden nicht gutgeschrieben. In diesem Fall wird eine Entsorgungsgebühr in Höhe der tatsächlich entstandenen Entsorgungskosten in Rechnung gestellt. Das Transportrisiko und die Transportkosten vom Lieferort zu uns bzw. zur Entsorgungsstelle trägt der Rückgeber.
  15. ANZUWENDENDES RECHT, GERICHTSSTAND

    a) Der Liefervertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen bzw. der Abschluß von Internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
    b) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Sitz.
    c) Gerichtsstand ist Siegen, sofern es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
  16. SALVATORISCHE KLAUSEL

    Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen.
     

State 04.2023

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